- page 6

6
(4) Der Vorstand des Vereines kann jedoch für Verfügungen über Guthaben bei Geldinstituten und
Barmittel, (soweit sie zur Deckung der für den laufenden Geschäftsbetrieb nötigen Auslagen dienen),
dem Kassenwart, dem geschäftsführendem Vorstandsmitglied und gemäß § 10 Abs 1 der Satzung vom
Vorstand bestellten Personen das Einzelverfügungsrecht bis zu einer durch Vorstandsbeschluss zu
bestimmenden Höhe einräumen, soweit diese Verfügungen in dem vom Vorstand für das Kalenderjahr
erstellten Budget Deckung finden. Hiervon sind die Geldinstitute jeweils in Kenntnis zu setzen."
(5) Der gewöhnliche tägliche Schriftverkehr wird entsprechend der Wichtigkeit vom geschäftsführenden
Vorstandsmitglied (im Verhinderungsfall durch den Schriftführer) oder im Fall der Bestellung eines
Geschäftsführers durch diesen gefertigt. Der in seiner Bedeutung darüber hinausgehende Schriftverkehr
wird vom Vorsitzenden des Vereines (im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter) gemeinsam mit
dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied oder dem Schriftführer gefertigt.
§ 11
Die Rechnungsprüfer
Mindestens zwei Rechnungsprüfer werden von der ordentlichen Hauptversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende
Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben über das Ergebnis der
Überprüfung an den Vorstand und in der Hauptversammlung zu berichten.
§ 12
SCHLI CHTUNGSEINRICHTUNG
(1) Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist die vereinsinterne
Schlichtungseinrichtung berufen.
(2) Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Sie wird
derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Leitungsorgan (Vorstand) ein Mitglied
als Schiedsrichter namhaft macht. Diese beiden Mitglieder wählen ein weiteres Vereinsmitglied als
Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung. Wird dabei kein Einvernehmen erzielt, entscheidet unter
den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder der Schlichtungseinrichtung dürfen keinem Organ – mit
Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Die Schlichtungseinrichtung fällt ihre Entscheidungen bei Anwesenheit seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Die Entscheidungen sind
vereinsintern endgültig.
(4) Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für
Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der
ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann nur insofern
ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO eingerichtet wird.
.
§ 13
Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereines ASMET – The Austrian Society for Metallurgy and Materials kann nur durch eine
zu diesem Zweck einberufene Hauptversammlung mir einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der
Anwesenden beschlossen werden. Im Fall der Auflösung ist das Vereinsvermögen für Zwecke der
metallurgischen Lehre und Forschung der Montanuniversität zu widmen.
1,2,3,4,5 6
Powered by FlippingBook