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Funktion. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht an seine Stelle ein
anderes wählbares Mitglied bis zum Ablauf der Wahlperiode zu kooptieren.
(2) Der Wirkungsbereich des Vorstandes umfasst:
a) Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des Vereines, soweit sie nicht den Hauptversammlungen
vorbehalten sind.
b) Verwaltung des Vereinsvermögens.
c) Einberufung der jährlichen ordentlichen Hauptversammlung, von außerordentlichen
Hauptversammlungen und Festsetzung der Tagesordnungen.
d) Aufnahme von Mitgliedern und Entzug der Mitgliedschaft.
e) Allfällige Bildung eines Geschäftsausschusses mit Sitz in Leoben aus Mitgliedern des Vorstandes
und Regelung der Tätigkeit und des Aufgabenbereiches desselben durch eine Geschäftsordnung,
sowie die Errichtung einer Geschäftsstelle.
f) Bestellung der Obmänner von Fachausschüssen nach Vorschlag aus diesen und Berufung des
ersten Obmannes bei Neugründung eines Fachausschusses, sowie Festsetzung der
Geschäftsordnung der Fachausschüsse.
g) Festsetzung der Beiträge der fördernden Mitglieder.
(3) Die Einberufung des Vorstandes erfolgt mit mindestens achttägiger Frist mit Angabe der Zeit, des Ortes
und der Tagesordnung; die Einberufung zeichnen zwei Mitglieder des Vorstandes. Er ist bei
Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern beschlussfähig, sofern es sich nicht um einen Entzug der
Mitgliedschaft nach §4(4) handelt. Bei Abstimmungen entscheidet, soweit nicht §3(2) und §4(4) es
anders bestimmen, einfache Stimmenmehrheit und im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des
Vorsitzenden; bei Wahlen jedoch das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Zulässig sind auch, außer den
im §3(2) und §4(4) vorgesehenen Fällen, schriftliche Abstimmungen nach Umfrage.
(4) Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Vorstandes, bei dessen Verhinderung sein erster und in Folge sein
zweiter Stellvertreter.
§ 10
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1)
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden des Vereines, einen ersten und zweiten
Stellvertreter des Vorsitzenden, das geschäftsführende Vorstandsmitglied, den Kassenwart und
eventuell einen Schriftführer für eine Amtsdauer von 2 Jahren. In diesen Funktionen ist eine
wiederholte Bestellung zulässig.
Zur Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand einen
Geschäftsführer und Personen bestellen, die nicht dem Kreis der Vorstandsmitglieder angehören
müssen.
(2) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall dessen erster bzw. zweiter Stellvertreter, bildet die Spitze des
Vereines und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich nach außen und innen.
Er beruft die Hauptversammlung namens des Vorstandes ein und führt den Vorsitz in den
Hauptversammlungen und in den Vorstandssitzungen.
(3) Zeichnungsberechtigt für den Verein in Vermögensangelegenheiten sind der Vorsitzende (im Falle der
Verhinderung einer seiner Stellvertreter) kollektiv mit dem Kassenwart (im Verhinderungsfall mit dem
geschäftsführenden Vorstandsmitglied), wobei die beiden Unterschriften unter die wie immer hergestellte
Bezeichnung ASMET – The Austrian Society for Metallurgy and Materials zu setzen sind.
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