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§ 3
Arten und Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereines können physische und juristische Personen werden. Sie gliedern sich in
ordentliche, außerordentliche fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder. Die Mitgliedschaft ist freiwillig
und steht nachfolgend genannten Personen unter der Voraussetzung der Unbescholtenheit sowie
Firmen und Institutionen offen:
a) Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die in §2 erwähnten Wissensgebieten bzw.
Bereichen der Technik und Industrie tätig sind oder tätig waren und die Voraussetzungen zur
erfolgreichen Mitarbeit im Verein besitzen; weiters jene, die in gehobener Stellung oder durch
wissenschaftliche Tätigkeit in enger Bindung dazu stehen.
b) Außerordentliche Mitglieder sind Studierende, soweit sie voraussichtlich später ordentliche Mitglieder
werden können.
c) Fördernde Mitglieder sind Firmen und Institutionen, welche in den in §2 erwähnten Wissensgebieten
bzw. Bereichen der Technik und Industrie tätig sind.
d) Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die auf Grund besonderer Verdienste um den Verein dazu
ernannt werden.
(2) Aufnahmeansuchen sind an die Geschäftsstelle zu richten. Die Aufnahme von Personen als ordentliche
oder außerordentliche Mitglieder und von fördernden Mitgliedern erfolgt, durch den geschäftsführenden
Vorstand. Wird die Aufnahme vom Geschäftsführer nicht genehmigt, kann der Vorstand in einer
Vorstandssitzung mit Dreiviertelmehrheit die Aufnahmegenehmigung erteilen.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
(1) Durch Tod und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
(2) Durch eine freiwillige schriftliche Austrittserklärung.
(3) Durch Streichung nach Vorstandsbeschluss wegen Nichtbezahlung der Mitgliedsbeiträge innerhalb einer
vom Vorstand angesetzten angemessenen Frist.
(4) Durch Entzug der Mitgliedschaft durch den Vorstand aus anderen wichtigen Gründen; als solche gelten
zB ein Verhalten des Mitgliedes, durch das die Zusammenarbeit der Vereinsmitglieder schwer gestört
wird oder durch das der Verein in seinem Ansehen erheblich geschädigt wird.
Der Entzug der Mitgliedschaft kann jedoch nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Vorstandssitzung,
an welcher mindestens drei Viertel der gewählten Vorstandsmitglieder teilnehmen, mit einer Mehrheit
von drei Viertel der Stimmen der Anwesenden beschlossen werden. Eine Anrufung des Schiedsgerichtes
gegen einen derart zu Stande gekommenen Beschluss ist ausgeschlossen.
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