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(5) Eine außerordentliche Hauptversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen
Mitgliederversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder
stattzufinden.
Die
Rechnungsprüfer
können
dem
Vereinsgesetz
entsprechend
eine
Mitgliederversammlung verlangen oder selbst eine einberufen.
(6) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher
Stimmenmehrheit. Dies gilt auch für die Wahl des Vorstandes, die im gemeinschaftlichen Wahlgang
erfolgt. Beschlüsse, welche die Änderung der Statuten zum Gegenstand haben, erfordern eine 2/3
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(7) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, bei dessen Verhinderung
sein erster und in Folge sein zweiter Stellvertreter.
§ 8
Aufgabenkreis der Hauptversammlung
(1) Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
b) Erteilung der Entlastung des Vorsitzenden des Vorstandes, des geschäftsführenden
Vorstandsmitgliedes und des Kassenwartes auf Grund des Antrages zweier Rechnungsprüfer.
c) Beschlussfassung über den Voranschlag des laufenden Jahres.
d) Wahl des Vorstandes und zweier Rechnungsprüfer, die außerhalb des Vorstandes stehen.
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
f) Berichterstattungen, Beratungen und Beschlussfassungen in Angelegenheiten des Vereines.
g) Änderung der Satzung.
h) Festsetzung des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr oder Ermächtigung des Vorstandes
hierzu, mit Ausnahme der Festsetzung des Jahresbeitrages für fördernde Mitglieder gemäß §2(2),
§3(1)c) und §9(2)g).
(2) Anlässlich der Hauptversammlung werden nach Möglichkeit durchgeführt:
a) Vorträge und Beratungen wissenschaftlichen, technischen oder betriebswissenschaftlichen Inhaltes.
b) Gemeinschaftliche Exkursionen und gesellige Zusammenkünfte.
§ 9
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens acht und höchstens sechzehn Mitgliedern, die von der
ordentlichen Hauptversammlung, ausnahmsweise von einer außerordentlichen Hauptversammlung,
gewählt werden. Der Beginn der Amtsdauer kann durch den Vorstand festgelegt werden. Die Amtsdauer
dauert 2 Jahre. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt im gemeinschaftlichen Wahlgang mit einfacher Stimmenmehrheit, bei
Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Ehrenamt während der Dauer der Ehrenamt vermittelnden
beruflichen Funktion aus. Sie verlieren dieses Ehrenamt mit dem Ausscheiden aus dieser beruflichen
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